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   LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21   
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LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21 (https://dejure.org/2022,33879)
LAG Köln, Entscheidung vom 13.09.2022 - 4 Sa 416/21 (https://dejure.org/2022,33879)
LAG Köln, Entscheidung vom 13. September 2022 - 4 Sa 416/21 (https://dejure.org/2022,33879)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Anspruch auf Karenzentschädigung - Unterlassung verbotenen Wettbewerbs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Karenzentschädigung; Mandantenschutzklausel; anzurechnender anderweitiger Erwerb; Verwirkung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Karenzentschädigung; Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei Bezug von Krankengeld; Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • BAG, 27.02.2019 - 10 AZR 340/18

    Karenzentschädigung - Auskunft - Gewinnanrechnung

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21
    Gemäß der Entscheidung des BAG vom 27.02.2019 - 10 AZR 340/18 - könnten weitergehende Auskünfte nur dann verlangt werden, wenn der Arbeitgeber hinreichenden Anlass hatte, der bisher erteilten Auskunft zu misstrauen.

    Mit der gesetzlich bestimmten Anrechnung des Erwerbs aus einer anderweitigen Verwertung der Arbeitskraft will das Gesetz nur verhindern, dass der Arbeitnehmer Karenzentschädigung erhält, obwohl er durch das Wettbewerbsverbot keine wesentlichen beruflichen Nachteile erleidet (vgl. BAG 27. Februar 2019 - 10 AZR 340/18 - Rn. 29, BAGE 166, 36), und damit einer "Übersicherung" des Arbeitnehmers entgegenwirken (vgl. EBJS/Boecken/Rudkowski 4. Aufl. § 74c Rn. 2; MüKoHGB/Thüsing 5. Aufl. HGB § 74c Rn. 2).

    Ziel der Regelung ist es hingegen nicht, den Arbeitgeber zu entlasten (BAG 27. Februar 2019 - 10 AZR 340/18 - aaO).

    Der Arbeitgeber kann von ihm nach § 74c Abs. 2 HGB auch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids verlangen (BAG 13. November 1975 - 3 AZR 38/75 - zu III 2 b der Gründe) (BAG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 10 AZR 340/18 -, BAGE 166, 36-53, Rn. 27).

    Dazu gehört es, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Vermögensinteressen des anderen Teils so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 69/18 - Rn. 24; 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 3 a der Gründe) (BAG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 10 AZR 340/18 -, BAGE 166, 36-53, Rn. 31 - 32).

    Ziel der Regelung ist es hingegen nicht, den Arbeitgeber zu entlasten (BAG 27. Februar 2019 - 10 AZR 340/18 - aaO).

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 198/10

    Karenzentschädigung - Anrechnung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21
    Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung setzt allein voraus, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt (BAG, Urt. v. 14.9. 2011 - 10 AZR 198/10 - NZA-RR 2012, 98 Rn. 9-12, beck-online).

    Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten eine Anrechnungsmöglichkeit unterstellt wird, besteht der geltend gemachte Anspruch, wie das Arbeitsgericht zu Recht und unter Heranziehung von BAG, Urteil vom 14.09.2011 - 10 AZR 198/10 - juris, zur Thematik beim Arbeitslosengeld ausgeführt hat, weil der Arbeitgeber allenfalls den tatsächlichen Auszahlungsbetrag, nicht jedoch einen fiktiv aus dem Krankengeld hochgerechneten Bruttobetrag anrechnen kann.

    Nach BAG vom 14.09.2011 - a.a.O. gilt: Die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverhältnisses rechtfertigen keine an Sinn und Zweck von § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB orientierte Auslegung, ein auf die Karenzentschädigung anrechenbares Arbeitslosengeld auf einen fiktiven Bruttobetrag hochzurechnen.

    Nach dem Schutzzweck von § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB dient die Anrechenbarkeit anderweitigen Erwerbs auch nicht der Entlastung des Arbeitgebers; diese ist bloßer Reflex der Regelung (BGH 28. April 2008 - II ZR 11/07 - Rn. 5, DB 2008, 1558) (BAG, Urteil vom 14. September 2011 - 10 AZR 198/10 -, Rn. 23 - 24, juris).

    Da der Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung allein voraussetzt, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt, (BAG, Urt. v. 14.9. 2011 - 10 AZR 198/10 - NZA-RR 2012, 98 Rn. 9-12, beck-online), wozu er sich nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet hat, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, in Anspruch genommen zu werden.

  • BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 595/03

    Wirksamkeit und Auslegung eines Wettbewerbsverbots

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21
    Die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung entfällt nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist (BAG, Urteil vom 23. November 2004 - 9 AZR 595/03 -, BAGE 112, 376-383, Leitsatz 2).

    Er wird dann mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung frei (BAG, Urteil vom 23. November 2004 - 9 AZR 595/03 -, BAGE 112, 376-383, Rn. 22 - 26).

    Auch der dortige Kläger bezog am Ende des Arbeitsverhältnisses Krankengeld (BAG, Urteil vom 23. November 2004 - 9 AZR 595/03 -, BAGE 112, 376-383).

    Dementsprechend rechnet das BAG in seiner Entscheidung vom 23.11.2004 - 9 AZR 595/03 - juris, auch das von dem dortigen Kläger erhaltene Krankengeld nicht fiktiv hoch.

  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 838/13

    Immaterieller Schadensersatz - Mobbing - Verwirkung

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21
    Unterliegt ein geltend gemachter Anspruch nach §§ 195, 199 BGB der kurzen regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann im Rahmen der Verwirkung eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angenommen werden (BGH 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 22; vgl. 13. Januar 1988 - IVb ZR 7/87 - BGHZ 103, 62; 17. Februar 1969 - II ZR 30/65 - BGHZ 51, 346) (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 8 AZR 838/13 -, Rn. 240 - 26, juris).

    Diese, bereits im Verjährungsrecht berücksichtigten Gesichtspunkte dürfen nicht als "doppelrelevante Topoi" nochmals zur Begründung einer Verwirkung herangezogen werden (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 8 AZR 838/13 -, Rn. 240 - 26, juris).

    Das bloße Unterlassen oder "Nichtstun" der Klägerin konnte bei der Beklagten nur dann die begründete Erwartung hervorrufen, sie werde nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn es eine von der Klägerin wahrnehmbare Pflicht zum Handeln gab (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 8 AZR 838/13 -, Rn. 30 - 36, juris).

  • BAG, 02.06.1987 - 3 AZR 626/85

    Arbeitslosengeld - Anrechnung - Karenzentschädigung - Wettbewerbsverbot -

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21
    Die Beklagte kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 ZPO (so BAG, Urteil vom 02.06.1987 - 3 AZR 626/85 - juris) oder § 273 BGB (so BeckOK ArbR/Hagen, 59. Ed. 01.03.2021, HGB § 74 c Rn. 22) berufen, weil die Klägerin ihre Auskunftspflicht nach § 74 c Abs. 2 HGB nicht erfüllt hätte.

    Andererseits müssen sie dem Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, ein möglichst deutliches Bild zu erhalten, mit welchen laufenden Verpflichtungen er zu rechnen hat (BAG, Urt. v. 02.06.1987 - 3 AZR 626/85 -, Rn. 35, juris).

    Deshalb genügt der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach § 74 c Abs. 2 HGB seiner Verpflichtung zum Nachweis der behaupteten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, wenn er den maßgeblichen Einkommenssteuerbescheid vorlegt (BAG, Urt. v. 25.02.1975 - 3 AZR 148/74 -, Rn. 15, juris; BAG, Urt. v. 02.06.1987 - 3 AZR 626/85 -, Rn. 37, juris).

  • BAG, 25.02.1975 - 3 AZR 148/74

    Handlungsgehilfe: Umfang des Auskunftsanspruchs gegenüber dem früheren

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21
    Bietet der Arbeitnehmer, der im Karenzzeitraum Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hat, zum Nachweis die Vorlage des Einkommensteuerbescheids an, muss sich der Arbeitgeber damit grundsätzlich zufriedengeben (BAG 25. Februar 1975 - 3 AZR 148/74 - zu II 2 der Gründe).

    Sofern der Arbeitnehmer seine Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit erzielt, bilden in aller Regel die entsprechenden Gehalts- oder Lohnabrechnungen sowie die Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung eine verlässliche Grundlage zum Beleg der erteilten Auskünfte (BAG v. 25.02.1975 - 3 AZR 148/74, juris).

    Deshalb genügt der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach § 74 c Abs. 2 HGB seiner Verpflichtung zum Nachweis der behaupteten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, wenn er den maßgeblichen Einkommenssteuerbescheid vorlegt (BAG, Urt. v. 25.02.1975 - 3 AZR 148/74 -, Rn. 15, juris; BAG, Urt. v. 02.06.1987 - 3 AZR 626/85 -, Rn. 37, juris).

  • BAG, 13.11.1975 - 3 AZR 38/75

    Wettbewerbsverbot: Aufnahme bzw. Unterlassen einer selbständigen Tätigkeit

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21
    AP HGB § 74c Nr. 7 = EzA HGB § 74c Nr. 16).

    (...) Der frühere Arbeitgeber kann böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen, wenn der Arbeitnehmer eine ihm mögliche und nach den gesamten Umständen zumutbare Tätigkeit nicht aufnimmt (vgl. BAG 13. November 1975 - 3 AZR 38/75 - zu IV 1 der Gründe, AP HGB § 74c Nr. 7 = EzA HGB § 74c Nr. 16).

    Der Arbeitgeber kann von ihm nach § 74c Abs. 2 HGB auch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids verlangen (BAG 13. November 1975 - 3 AZR 38/75 - zu III 2 b der Gründe) (BAG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 10 AZR 340/18 -, BAGE 166, 36-53, Rn. 27).

  • BAG, 16.11.2005 - 10 AZR 152/05

    Karenzentschädigung - Anrechnung von Überbrückungsgeld

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21
    Es trägt durch entsprechende Gegenüberstellung der Vorgabe Rechnung, dass die Anrechnung nach § 74c Abs. 1 HGB - im Gegensatz zu § 615 Satz 2 BGB und § 11 KSchG - auf jede fällige Monatsrate der Entschädigung pro rata temporis erfolgt (vgl. (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20 -, Rn. 66 - 67, juris; BAG 16. November 2005 - 10 AZR 152/05 - Rn. 25; 16. November 1973 - 3 AZR 61/73 - juris).

    Erwerb aus der Verwertung der Arbeitskraft sind alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung (BAG 16.11.2005 - 10 AZR 152/05 - NJW 2006, 3227).

    In beiden Fällen handelt es sich um den Ertrag aus persönlichem Arbeitseinsatz, der erst durch die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses möglich geworden ist (vgl. BAG 16.11.2005 - a.a.O.).

  • BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 96/89

    Karenzentschädigung bei Weiterbeschäftigungsangebot

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21
    Es ist deshalb gleichgültig, aus welchem Grunde der Arbeitnehmer sich der Konkurrenz enthält (BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 96/89 - AP HGB § 74 Nr. 61 = EzA HGB § 74c Nr. 29).

    Diese werden durch § 75a HGB ausreichend geschützt (BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 96/89 - AP HGB § 74 Nr. 61 = EzA HGB § 74c Nr. 29).

    (b) Für die tatbestandlichen Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung ist der Schuldner der Karenzentschädigung darlegungspflichtig (BAG Urteil vom 3. Juli 1990 - 3 AZR 96/89 - AP Nr. 61 zu § 74 HGB).

  • BAG, 08.09.2021 - 5 AZR 149/21

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Beweiswert

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21
    Sie verweist darauf, dass nach der neuesten Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 8.9.2021 - 5 AZR 149/21) die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht ausreiche, wenn ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bestehen.

    Wenn die Beklagten das Urteil des BAG vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - heranziehen will, verkennt sie, dass die dortige Klägerin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen die Arbeitgeberin geltend gemacht hat und insofern die von ihre behauptete Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen musste.

  • BAG, 16.11.1973 - 3 AZR 61/73

    Berechnung der Karenzentschädigung - Anrechenbare Leistungen - Gratifikationen -

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 801/96

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 11/07

    Keine entsprechende Anwendung des § 74c Abs. 1 HGB auf GmbH-Geschäftsführer

  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 69/18

    Klage auf Abgabe von Wissens- und Willenserklärungen - Rücksichtnahmepflicht

  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 578/15

    Ausschlussfrist - Schadenersatz für Erteilung falscher Auskunft

  • BGH, 05.03.2015 - I ZB 74/14

    Markenrechtlicher Auskunftsanspruch: Berücksichtigung des

  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 617/07

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Aufhebung durch gerichtlichen Vergleich

  • BAG, 12.12.2006 - 9 AZR 747/06

    Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung - Verwirkung -

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 752/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BGH, 17.02.1969 - II ZR 30/65

    Verjährung einer der Kontokorrentbindung unterliegenden Forderung

  • BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 110/88

    Karenzentschädigung bei Gewinnbeteiligung

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.03.2018 - 5 Sa 38/17

    Karenzentschädigung, Wettbewerbsverbot, nachvertraglich, Einkommen,

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 291/13

    Entschädigung des ehemaligen Mitglieds einer LPG für den Verlust des Eigentums an

  • FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12

    Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift, die lediglich als Telekopie

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2004 - 4 Sa 618/04

    Karenzentschädigung - Anrechnung von Bruttoverdienst aus dem Ausland

  • BAG, 16.05.1969 - 3 AZR 137/68

    Wettbewerbsabrede

  • LAG Nürnberg, 09.04.1987 - 5 Sa 104/84

    Auskunftspflicht des Arbeitnehmers bei Aufnahme einer Tätigkeit in der

  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 360/08

    Karenzentschädigung - Elternteilzeit

  • BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20

    Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs

  • BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 350/73

    Studium - Karenzzeit - Böswilliges Unterlassen anderweiten Erwerbs - Möglichkeit

  • BAG, 02.12.1968 - 3 AZR 402/67

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Wettbewerbsenthaltung

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